Werbung fur ausländische kollektive Kapitalanlagen

Gemäss KKV 127a löst das Werben fur auslandische kollektive Kapitalanlagen löst die Pflichten nach KAG 120 I (Genehmigungspflicht) und KAG120 IV (Vertreter und Zahlstelle bei Vertrieb an vermögende Privatkunden) aus.

Als Werbung gilt jede an Anleger gerichtete Kommunikation in Bezug auf Finanzinstrumente, die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzinstrumente aufmerksam zu machen (siehe FIDLEG 68, FIDLEV 95).

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